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Klage gegen die Stadt Dortmund auf Durchsetzung einer normgerechten Lärm- und Abgassituation (2003)Am 1. 4. 2003 reichten Anwohner der B 1 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine Untätigkeitsklage wegen verkehrslenkender Maßnahmen gem. § 45 Abs. 1 StVO gegen den Oberbürgermeister der Stadt Dortmund, vertreten durch das Amt für Tiefbau und Straßenverkehr, ein. Prozessbevollmächtigte ist die Dortmunder Rechtsanwältin Wiltrud Rülle-Hengesbach. Die Klage wird von der B 1-Initiative unterstützt. Bisheriger Verlauf des KlageverfahrensDatum Schriftsätze 26. 6. 2000 Antrag auf verkehrslenkende Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 StVO 1. 4. 2003 Klageschrift
wegen Nichtbescheidung des Antrags eingereicht; 21. 8. 2003 1. Stellungnahme der Stadt Dortmund (Az. 14 K 1655/03) 2. 2. 2004 1. Erwiderung der Prozessbevollmächtigten 6. 10. 2004 2. Stellungnahme der Stadt Dortmund 11. 1. 2005 2. Erwiderung der Prozessbevollmächtigten 4. 3. 2005 Stadt Dortmund bezeichnet sich als nicht zuständig. 18. 3. 2005 Antrag auf Beiladung der
Bezirksregierung Arnsberg durch die 21. 6. 2006 Verhandlung der
Untätigkeitsklage vor dem
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen: Ausführliche Presseberichte: 25. 07. 2007
Berufung der Stadt Dortmund gegen Urteil des VG Gelsenkirchen vom OVG NRW in 16. 10. 2007
Prozessbeauftragte der B 1-Initiative Dortmund e.V. kündigt auf
Podiumsdiskussion der 28. 10. 2007 Zwangsvollstreckung wird angedroht 29. 10. 2007
Stadt Dortmund bittet den Regierungspräsidenten um Sperrung der B 1 für den 30. 10. 2007
Regierungspräsidium erklärt im WDR (Lokalzeit) und auf Anfrage der |
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